Dienstag, 28. Januar 2014

Die Gründung des schwedischen Arbeitsgerichts

Nachdem das schwedische Arbeitsgericht in Stockholm offiziell am 1. Januar 1929 seine Arbeit aufgenommen hatte, kam es bereits am 28. Januar 1929 zur ersten Verhandlung, die allerdings mehr eine grundlegende Frage zum Arbeitsrecht klären sollte, denn in der Tat war die Gründung des Arbeitsgerichts die Folge eines Gesetzes hinsichtlich der Abgrenzung der Fragen zu den gewerkschaftlichen Absprachen, das nur ein Jahr vorher verabschiedet worden war ohne über ein juristisches Kontrollorgan zu verfügen.

Bereits die Idee der Gründung des schwedischen Arbeitsgerichts zeigt, dass dieses Gericht nicht für die Probleme eines Arbeiters oder Angestellten gedacht war, sondern die Streitigkeiten zwischen Gewerkschaften und Arbeitgebern klären sollte. Die Entscheidungen betrafen daher bis 1947 ausschließlich Tarifverträge und die Frage nach der Mitbestimmung, also welche Rechte Gewerkschaftsvertreter innerhalb eines Unternehmens haben. Arbeitsstreitigkeiten wurden bis zu dieser Zeit grundsätzlich von den Amtsgerichten behandelt.

Die Veränderungen in den Jahren 1947, 1966 und letztmals 1977 waren vor allem organisatorischer Natur, wobei es seit 1977 ausgeschlossen ist, dass eine Privatperson sich direkt an das Arbeitsgericht wendet, selbst wenn es sich um Fragen des Arbeitsrechts oder die Rechtmäßigkeit eines Tarifvertrags handelt. Eine Privatperson muss sich seither grundsätzlich an das Amtsgericht wenden und das Arbeitsgericht übernimmt bei arbeitsrechtlichen Fragen lediglich die Rolle des Berufungsgericht. Auf der anderen Seite kann jedoch eine Einzelperson in gewissen Fällen, als Beklagter, direkt vor das Arbeitsgericht geladen werden.


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Copyright: Herbert Kårlin

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